Behörde nutzt rechtliche Möglichkeiten – Unterstützung durch die Jägerschaft

Vergrämung in den Bezirken Zwettl und Gmünd
Angesichts der in den letzten Wochen durch vermehrte Wolfsrisse verschärften Situation haben die Bezirksverwaltungsbehörden in den am stärksten betroffenen Bezirken Zwettl und Gmünd nun die Initiative ergriffen und einen ersten konkreten Schritt zur Problemlösung gesetzt: Auf Grundlage des bestehenden niederösterreichischen Jagdgesetzes wurden sogenannte „Vergrämungsmaßnahmen“ durch Schreckschüsse und Gummischrot im Nahbereich von Weidetieren aufgetragen. Dadurch soll der Schutz der Weidetiere verbessert werden.

Die Bescheide ergehen an alle betroffenen Jagdleiter.

Hintergrund: Das NÖ Jagdgesetz regelt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde Vergrämungsmaßnahmen aufzutragen hat, wenn es zur Abwendung von erheblichen Schäden an Viehbeständen notwendig ist. Von dieser Regelung machen Zwettl und Gmünd mit fachlicher Unterstützung von Experten nun Gebrauch. Seit dem 20. Juli 2018 wurden in der Region trotz Weidezaun 31 Schafe von Wölfen gerissen.

Wölfe sind als äußerst intelligente Raubtiere sehr lernfähig. Wenn sie gelernt haben, Zäune zu überwinden und Weidetiere zu reißen, werden sie das immer wieder tun. Es ist daher notwendig, dass Aktionen gesetzt werden, um Wölfen die Scheu vor dem Menschen wieder zu lernen. Die Vergrämungsmaßnahmen sind dazu der erste Schritt. Sollten die Vergrämungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen, muss über den nächsten Schritt – den Abschuss von Problemwölfen – nachgedacht werden. Unabhängig davon fordert der NÖ Landesjagdverband nach wie vor ein Management der Wölfe. Ein konfliktfreies Miteinander von Wölfen und Gesellschaft ist in einem dicht besiedelten Raum wie Österreich kaum möglich. Daher braucht es dringend eine Anpassung der Gesetzeslage in der EU sowie eine Überarbeitung des Wolf-Managementplans in Österreich.
 
Die Jägerinnen und Jäger Niederösterreichs unterstützen die aktuellen Maßnahmen der Behörde als einen ersten wichtigen Schritt und leisten ihren Beitrag sowohl zum Schutz der landwirtschaftlichen Weidetiere als auch zum Schutz der Bevölkerung und Touristen.
 
Rückfragen an den NÖ Landesjagdverband, Wickenburggasse 3, 1080 Wien, Tel. 01/405 16 36-0.


                                                BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ZWETTL
                                               Fachgebiet Jagd und Fischerei,

Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Viehbeständen gemäß § 100a NÖ Jagdgesetz 1974

Bescheid
Zur Abwendung erheblicher Schäden an Viehbeständen wird von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl aufgetragen in den Jagdgebieten: GJ Siebenhöf, GJ Mitterschlag, GJ Langschlag, GJ Bruderndorf, GJ Kainrathschlag, GJ Fraberg, EJ Langschlägerwald, GJ Langschlägerwald, EJ Kehrbach im Rahmen der Jagdausübung Wölfe, die im Bereich innerhalb von 300m um und in eingezäunten Nutztierweiden angetroffen werden, bis zum 31. Dezember 2018, mittels Gummigeschossen oder Schreckschüssen zu vergrämen.

Folgende Auflagen sind dabei einzuhalten:

1. Bei jeder Vergrämungsmaßnahme muss sichergestellt sein, dass das Leben und die Gesundheit des zu vergrämenden Tieres nicht gefährdet wird.

2. Jede Vergrämung ist der Bezirkshauptmannschaft Zwettl, Fachgebiet Jagd, Fischerei und Agrarwesen unverzüglich zu melden. Die Meldung hat schriftlich (per E-mail, Brief oder Fax) zu erfolgen und hat zumindest den Zeitpunkt, die Örtlichkeit und das eingesetzte Mittel der Vergrämung zu umfassen.


Rechtsgrundlagen:

§ 100a in Verbindung mit § 3 Abs. 8 und 6 Z. 3 lit. c NÖ Jagdgesetz 1974

§ 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, (AVG)


Begründung

In den im Spruch angeführten Jagdgebieten GJ Siebenhöf, GJ Mitterschlag, GJ Langschlag, GJ Bruderndorf und in benachbarten Jagdgebieten im Bezirk Gmünd wurden in den letzten drei Wochen insgesamt 31 Stück Weidevieh (Schafe) nachweislich von Wölfen getötet bzw. mussten sie auf Grund der vom Wolf verursachten Verletzungen getötet werden.


Der jagdfachliche Sachverständige hat daraufhin folgendes Gutachten erstellt:


Befund:
Es wurden die Schadensfälle durch Wolfsrisse im Waldviertel (BH Gmünd und Zwettl), analysiert, einschlägige Fachliteratur zum Thema Vergrämung von großen Beute-greifern gesichtet und eine Stellungnahme des Forschungsinstitutes für Wildtierkunde der veterinärmedizinischen Universität Wien (FIWI) eingeholt.

Die eingeholte Stellungnahme des FIWI-Institutvorstandes, Univ. Prof. Dr. Walter Arnold zur Möglichkeit einer Vergrämung der schädigenden Wölfe lautet: 

„Stellungnahme zum Umgang mit dem Wolf im Waldviertel – aktueller Anlass: Wolfsrisse im Juli und August 2018
Im Zeitraum vom 20.07.2018 bis zum 12.08.2018 sind im Waldviertel in den Bezirken Zwettl und Gmünd in sechs Fällen insgesamt 25 Schafe gerissen worden. Die Rissbefun-dungen aller Fälle sowie die genetischen Ergebnisse der ersten drei Fälle ergaben, dass es sich um Wolfsrisse handelt. Weitere genetische Untersuchungen zu den genetisch noch ungeklärten zwei Fällen sowie zur individuellen Charakterisierung des oder der Beu-tegreifer sind in Arbeit. Dennoch kann bereits jetzt gesagt werden, dass aufgrund der räumlichen und zeitlichen Nähe der Fälle ein einzelnes Individuum als Verursacher wahr-scheinlich ist. Schafe in Weidehaltung lassen sich grundsätzlich mit verschiedenen Zaun-systemen gegen Wolfsangriffe schützen, wenn auch nie ein absoluter Schutz gegeben sein wird.“ (…)
„Aufgrund der bisherigen Schäden und weiterer zu erwartender Schäden in den nächsten Tagen und Wochen sieht die Behörde Bedarf an Maßnahmen, die schnell greifen. Nach §100a NÖ JG kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen beauftragen. Fang, Betäubung und Besenderung des scha-densstiftenden Wolfs sind schwer durchzuführen und die Erfolgsaussichten, genau dieses Tier zu fangen, sind äußerst gering. Deshalb sind diese Maßnahmen im konkreten Fall nicht zielführend. In diesem Fall sieht §100a NÖ-JG als nächste Maßnahme zum Schutz von Weidetieren die Vergrämung vor. Gegen eine Vergrämung von Wölfen mit Gummi-Geschoßen, die sich im fraglichen Gebiet Schafen nähern oder sich in der Nähe von Schafen aufhalten, spricht aus fachlicher Sicht nichts. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass das Leben oder die Gesundheit der beschossenen Tiere nicht gefährdet wird.

Wien, 9. August 2018, Univ. Prof. Dr. Walter Arnold“

Zusätzlich wird zum Vergleich auf die Schweizerische Jagdverordnung (JSV, 922.01, Stand 1. März 2018) verwiesen. Dort wird im Artikel 9 (Maßnahmen gegen einzelne Wölfe) angegeben, dass der Kanton eine Abschussbewilligung für einzelne Wölfe erteilen kann, wenn sie erheblichen Schaden an Nutztieren anrichten. Ein „erheblicher Schaden an Nutz-tieren“ liegt vor, wenn durch einen Wolf in seinem Streifgebiet mehr als 25 Nutztiere in ei-nem Monat oder mehr als 35 Nutztiere innerhalb von vier Monaten getötet werden. Eine derartige Abschussbewilligung muss der Verhütung weiteren Schadens an Nutztieren die-nen und ist längstens auf 60 Tage und auf ein abgrenzbares Gebiet zu beschränken.

Gutachten:
Wenn es sich zur Abwendung erheblicher Schäden an Viehbeständen als notwendig er-weist, in einem Jagdgebiet oder mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten Schutz-maßnahmen gegen Großhaarraubwild zu ergreifen, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem oder den Jagdausübungsberechtigten von Amtswegen Aufträge erteilen. Neben an-deren kann die Behörde den Auftrag erteilen das Großhaarraubwild mit geeigneten Mitteln und unter der Bedingung der Mitwirkung fachkundiger Personen, angemessen befristet, zu vergrämen.

Erheblicher Schaden:
Wie in der Tabelle 1 dokumentiert, erfolgten die Wolfsübergriffe in kleinen Weideherden, wie sie in der Schafhaltung der sehr klein strukturierten Landwirtschaft im oberen Wald-viertel üblich sind. Insgesamt wurden im Schnitt über zwei Drittel der jeweils gehaltenen Schafe auf einer Weide gerissen oder zumindest durch Angriffe so schwer verletzt, dass sie getötet werden mussten. Aus fachlicher Sicht wird festgestellt, dass bei Vernichtung bzw. Verlust von mehr als der Hälfte der jeweils gehaltenen Schafe jedenfalls ein erhebli-cher Schaden am Viehbestand vorliegt, zumal die verbliebenen bzw. überlebenden Tiere zusätzlich lange Zeit traumatisiert und für eine Beweidung nicht mehr voll einsatzfähig sind.

Festgestellt werden kann, dass alle o.a. Wolfsrisse durch Zäunung geschützte Schafher-den betrafen, wenn auch die Zäunungen in einigen Fällen Schwachstellen aufwiesen, die der Wolf beim Angriff auch ausnützte.

Vergleicht man die Voraussetzungen der Schweizerischen Jagdverordnung (JVS) für ei-nen erheblichen Schaden an Nutztieren, muss festgestellt werden, dass im Waldviertel die schweizerische Grenze zur Erteilung einer Abschussbewilligung bereits erreicht ist und daher zumindest die Anordnung von Vergrämungsmaßnahmen erforderlich scheint.

Der aktuelle Wolfsmanagementplan für Österreich 2012 (ISBN: 978-3-200-02965-1) sieht in sämtlichen Empfehlungen zum Umgang mit auffälligen Wölfen, zu denen auch solche zählen, die Herdenschutzmaßnahmen regelmäßig überwinden, als letzte Maßnahme vor der letalen Entnahme (Abschuss) die Vergrämung als gelinderes Mittel vor. Eine Vergrä-mung ist aus fachlicher Sicht dann zielführend, wenn der Wolf durch die Maßnahme kondi-tioniert wird, die Nähe von Weidetieren zu vermeiden. Neben der direkten Abschreckung durch einen Treffer nach einem Beschuss mit Gummigeschossen könnte auch der bloße Schussknall, den der Wolf als ihm geltend und unangenehm wahrnehmen sollte, bereits als Abschreckung wirken.

In den ggs. Fällen von Wolfsrissen am Schafbestand mehrerer Eigentümer in den Bezir-ken Gmünd und Zwettl, wo zumindest ein Wolfsindividuum gelernt hat, Zaunanlagen, die dem Schutz der gehaltenen Nutztiere dienen, zu überwinden und teilweise mehr als die Hälfte der gehaltenen Schafe tötete oder zumindest so verletzte, dass diese schließlich getötet werden mussten, wird festgestellt, dass zumindest die umgehende Vergrämung der Wölfe zur Abwendung weiterer Schäden unbedingt erforderlich ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass es für etwaige weiterführende Maßnahmen unabdingbar ist, den bereits bestehenden Herdenschutz bei Bedarf zu ergänzen bzw. zu verbessern.

An dieser Stelle wird angemerkt, dass ein straff gespannter landes- und handelsüblicher E-Netzzaun mit 110 cm Mindesthöhe, die Voraussetzungen des MP Wolf 2012 ebenso erfüllt wie ein nicht elektrischer Festzaun (Maschendraht) mit einer Mindesthöhe von 120 cm mit Untergrabeschutz (etwa eine E-Litze außerhalb der Weide in Bodennähe).

In drei der sechs o.a. Schadensfälle entsprach die Schutzzäunung diesen Voraussetzungen und ist daher davon auszugehen, dass der im MP empfohlene Herdenschutz durch Zäunung, selbst wenn er aufgerüstet würde, jenen Wolf, der für die aktuellen Risse verantwortlich zeichnet, auch in nächster Zukunft nicht abhalten wird.

Es ist zudem höchst wahrscheinlich, dass die Übergriffe auf geschützte Nutztierherden im Waldviertel ohne Gegenmaßnahmen nicht enden werden, da der Wolf gelernt hat, Schafe selbst in der Nähe von menschlichen Ansiedlungen bzw. Gehöften zu reißen.

Aus jagdfachlicher Sicht wird empfohlen, den Jagdausübungsberechtigten der betroffenen Jagdgebiete den Auftrag zu erteilen, zumindest bis 31.12.2018, im Rahmen ihrer „normalen“ Jagdausübung jene Wölfe, die im Bereich von eingezäunten Nutztierweiden angetroffen werden, zu vergrämen.

Diese Vergrämung kann z.B. durch Schüsse aus Jagdwaffen erfolgen, wobei sicher-gestellt gestellt werden muss, dass die Tiere keine Verletzungen erleiden. Dies kann etwa durch Schreckschüsse mit herkömmlicher Jagdmunition oder durch direkten Beschuss der Tiere mit handelsüblichen Gummigeschossen erfolgen.

Mit dieser Maßnahme würde in die Wolfspopulation vor Ort nicht direkt eingegriffen, und man würde im Gegensatz zu einer sofortigen letalen Entnahme damit auch das gelindeste Mittel einsetzen, das aus jagdfachlicher Sicht erforderlich ist, den Wolf von weiteren Nutztierrissen abzuhalten. Der derzeitige Erhaltungszustand der Art Europäischer Wolf wird durch die Vergrämung keinesfalls beeinträchtigt, da er nur punktuell im Bereich der Nutz-tierweiden vergrämt werden soll. Die Stellungnahme des Univ. Prof. Dr. ARNOLD bestätigt zudem eindeutig, dass der Fang mit anschließender Betäubung und Besenderung des schadensstiftenden Wolfes aufgrund der geringen Erfolgsaussichten kein zufriedenstellendes Mittel darstellt, zumal selbst im Erfolgsfall einem besenderten Wolf der Appetit auf geschützte Schafe nicht verleidet werden könnte.

Ein allfälliges Risiko für die Art Wolf ist aus jagdfachlicher Sicht nicht erkennbar.

Auflagenvorschlag: 

Bei jeder Vergrämungsmaßnahme muss sichergestellt sein, dass das Leben und die Gesundheit des zu vergrämenden Tieres nicht gefährdet wird.

Jede Vergrämungsmaßnahme ist der zuständigen Bezirkshauptmannschaft unverzüglich nach Durchführung zu melden (schriftliche Meldung per E-Mail, Telefax oder Brief; Mindestinhalt: genaue Ortsangabe, Zeitpunkt, eingesetztes Vergrämungsmittel).

Hinsichtlich der Frage nach der Umkreisdefinition erscheint aus fachlicher Sicht für die gg. Maßnahmen ein Umgebungsbereich von 300 m um eingezäunte Nutztierweiden geeignet.

Durch eine Meldungs-Auflage (sh. obigen Vorschlag) ist die Grundlage für eine laufende Auswertung getroffener Maßnahmen gegeben.

Aufgrund der Erweiterungsvorschläge aus dem Kreis der zur o.a. Besprechung vom 20.8.2018 Geladenen bezugnehmend auf Weidehaltungen sollten zusätzlich zu den o.a. Jagdgebieten die folgenden Jagdgebiete in den Bescheidspruch mitaufgenommen werden:

a) Verwaltungsbezirk Gmünd:

Genossenschaftsjagdgebiet Harmanschlag (0909032)
     Genossenschaftsjagdgebiet St. Martin (0909079)

b) Verwaltungsbezirk Zwettl:

Genossenschaftsjagdgebiet Kainrathschlag (2507007)
Genossenschaftsjagdgebiet Fraberg (2507009)
Eigenjagdgebiet Langschlägerwald (2507010)
Genossenschaftsjagdgebiet Langschlägerwald (2507008)
Eigenjagdgebiet Kehrbach (2507011).“


Vom Bezirksjägermeister wurde zu den beabsichtigten Maßnahmen eine positive Stellungnahme abgegeben.

Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl hat auf Grund des jagdfachlichen Gutachtens erwogen:

Der Inhalt der oben wiedergegebenen Darlegungen und Schlussfolgerung im jagdfachlichen Gutachten ist klar, widerspruchsfrei und ausreichend begründet.

Zum erheblichen Schaden:
Bei Vernichtung bzw. Verlust von mehr als der Hälfte der jeweils gehaltenen Schafe bzw. in manchen Fällen sogar gänzlicher Vernichtung des Bestandes, liegt jedenfalls in einer klein strukturierten Landwirtschaft wie im Waldviertel ein erheblicher Schaden am Viehbestand vor.

Zur zufriedenstellenden Lösung:
Es gibt keine andere zufriedenstellende Lösung, um die Viehbestände zu schützen, zumal der Wolf bereits wiederholt sachgemäß geschützte Schafherden angegriffen und getötet hat und sämtliche anderen Maßnahmen, wie der Fang, die Betäubung und anschließende Besenderung laut Gutachten nicht zum Erfolg führen.

Erhaltungszustand:
Die Population der betroffenen Wildart wird durch die Vergrämungsmaßnahme nicht be-einträchtigt, da die Wölfe nur punktuell im Bereich der Nutztierweiden vergrämt werden sollen und sie keinen körperlichen Schaden erleiden dürfen.

Risiko:
Da die Maßnahme auf nur wenige Jagdgebiete beschränkt und nur bis zum Ende des lau-fenden Jagdjahres zeitlich befristet ist, wird sichergestellt, dass der strenge Schutzstatus des Wolfes nicht gefährdet wird. Insbesondere wird durch die Einschränkung auf den vorgeschlagenen Radius erreicht, dass der bzw. die Wölfe mit dieser Maßnahme erreicht werden, die die fachgerechte Zäunung überwinden und nicht sämtliche Wölfe.

Die vorgeschriebenen Auflagen sollen gewährleisten, dass die angeordnete Maßnahme ordnungsgemäß durchgeführt wird. Durch die Mitwirkung einer fachkundigen Person ist sichergestellt, dass weitere Maßnahmen gemäß den Bestimmungen des NÖ Jagd-gesetzes getroffen bzw. die gesetzte Maßnahme evaluiert und gegebenenfalls adaptiert werden können. Die Vorschreibung einer entsprechenden Auflage konnte aufgrund der amtswegigen Weiterleitung unterbleiben.

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ZWETTL



 

 

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ZWETTL

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