Krähenfang, -verordnung 2017

Erlaubnis für die Verwendung von Krähenfängen für Raben- und Nebelkrähen, Elstern und Eichelhähern und Ausnahme von den Schonvorschriften für Raben- und Nebelkrähen, Elstern und Eichelhähern - Verordnung

II. Verordnung 

Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl lässt für die Jagdjahre 2017/2018 nachstehende Ausnahmen von den Schonvorschriften für Federwild im gesamten Bereich des Verwal- tungsbezirkes Zwettl zu:  Die Schonzeit wird außer Wirksamkeit gesetzt für die

Raben- und Nebelkrähen (Aaskrähen)  von 1.07.2017 bis 31.03.2018,
die Elstern  von 1. August 2017 bis 15. März 2018 und die Eichelhäher    von 1. August 2017 bis 15. März 2018.

Die Einhaltung der vorgenannten Ausnahmen von den Schonzeiten erfolgt durch Einsichtnahme in die Abschusslisten, welche von den Jagdausübungsberechtigten laufend zu führen sind (vgl. § 84 Abs. 4 NÖ Jagdgesetz 1974). 

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

Hier zum gesamten Anschreiben der BH Zwettl


 

 

BEZIRKSGESCHÄFTSSTELLE
ZWETTL

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