Verfassungsgerichtshof erteilt Anti-Jagd-Aktivisten klare Absage

„Verbot der Jagd aus ethischen Gründen“ ohne Umzäunung ist nicht zulässig

In einem für die Jagd in Österreich wichtigen und richtungsweisenden Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ganz aktuell Stellung zur Frage der „Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen“ bezogen.

In fast allen Bundesländern wurden Anlassfälle bis zu den Höchstgerichten vorangetrieben, die ein Aussprechen eines Jagdverbots aus ethischen Gründen durch den jeweiligen Grundeigentümer zum Inhalt hatten. Auch mehrere Fälle in Niederösterreich sind anhängig, wobei der VfGH stellvertretend den zeitlich ersten Fall in Kärnten – an Hand des Kärntner Jagdgesetzes – geprüft hatte. Getrieben werden all diese Anlassfälle von militanten Tierrechtlern und deren Vereinigungen, die in Wahrheit hinter diesen Verfahren stehen. Deren Interesse ist die Schwächung, Zerschlagung und schließlich die Abschaffung der Jagd.
 
Der VfGH hat nunmehr klar zum Ausdruck gebracht, dass die Bestimmungen im Kärntner Jagdgesetz – völlig gleichgelagert unseren Bestimmungen in NÖ – NICHT VERFASSUNGSWIDRIG sind. Dem bewährten Reviersystem mit Eigenjagdgebieten und Genossenschaftsjagdgebieten wurde damit – entgegen den Stimmen von Tierrechtsorganisationen im Vorfeld des Prozesses – Rechtmäßigkeit von höchster Stelle attestiert.
 
Einen Tag nach dem gestrigen Hubertustag ist dieses Erkenntnis für unsere heimische Jagd ein wichtiger Pflock, den der VfGH eingeschlagen hat.
 
Wir verbleiben mit Weidmannsheil und gutem Anlauf!
 
Landesjägermeister DI Josef Pröll

GenSekr. Dr. Peter Lebersorger
 

 
Der Verfassungsgerichtshof hat heute seine Entscheidung darüber veröffentlicht, ob das Verbot der Jagd auf einem Grundstück aus ethischen Gründen zulässig sei. Militante Tierrechtsaktivisten wollten durchsetzen, dass das Verbot durch bloßen Willensentscheid und Ausspruch durch den Grundeigentümer möglich werden sollte, und zwar ohne weitere Voraussetzungen, wie etwa eine Umzäunung des Grundstücks. Stellvertretend für mehrere in Österreich anhängige Verfahren wurde die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Kärntner Jagdgesetzes geprüft und erkannt: Will ein Grundeigentümer das Ruhen der Jagd auf seinem Grundstück, so ist es nicht verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber dies an eine Umzäunung knüpft.
 
Josef Pröll, Landesjägermeister von Niederösterreich, wo auch mehrere gleichgelagerte Fälle anhängig sind, zeigte sich über das Urteil zufrieden: „Diese Entscheidung ist eine unmissverständliche Absage an militante Tierrechtsaktivisten und somit für die Jagd in Österreich wichtig und richtungsweisend. Der VfGH hat befunden, dass ein spezifisches öffentliches Interesse in Österreich an einer flächendeckenden Bejagung besteht, um den Wald zu erhalten, Wildbestände zu kontrollieren und das wildökologische Gleichgewicht zu erhalten. Der Angriff auf unser bestehendes Reviersystem mit Eigenjagdgebieten und Genossenschaftsjagdgebieten konnte abgewehrt werden.“ Wenn ein Grundeigentümer aus persönlichen Gründen das Ruhen der Jagd auf seinem Grundstück wolle, dann sei es keinesfalls unverhältnismäßig, wenn der Gesetzgeber eine Umzäunung verlangt, so die Entscheidung des Höchstgerichts.
 
Die Anlassfälle wurden bis jetzt von militanten Tierrechtsaktivisten und deren Organisationen bis zu den Höchstgerichten vorangetrieben. Sie zielen auf eine Schwächung und Abschaffung der Jagd ab. Dazu Josef Pröll: „Die Jagd und Jagdausübung sind nicht primär ein bloßes Freizeitvergnügen von Privatpersonen. Jäger halten Abschusspläne ein und ergreifen eine Vielzahl weiterer begleitender Maßnahmen, die den öffentlichen Interessen an der flächendeckenden Jagdausübung dienen. Das Höchstgericht zeigt das mit seiner Entscheidung deutlich auf.“


 

 

 

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