NÖ Hundehaltegesetz / Tierschutz



Die nachstehenden Bestimmungen und Verhaltensmaßregeln für Hunde- und Katzenbesitzer werden in Erinnerung gebracht:

Hundehaltungsbestimmungen (Auszug NÖ Hundehaltegesetz):

1.  Wer einen Hund hält muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet  oder unzumutbar belästigt werden können.

2.  Ein Hund darf ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht  verlassen kann.

3.  An öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb  geführt werden.

4.  Hunde mit erhöhtem  Gefährdungspotential (Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Rassen) sowie auffällige Hunde (die einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein und Hunde die zum ausschließlichen Zweck der Steigerung seiner Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet wurden), sind immer  mit Maulkorb und Leine zu führen.


Tierschutzgesetz und Tierhaltungsverordnung

Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden

•  Hunden muss mindestens einmal täglich, ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend, ausreichend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden.

•  Hunden, die vorwiegend in geschlossenen Räumen, z.B. Wohnungen, gehalten werden, muss mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz im Freien ermöglicht werden.

•  Hunden muss mindestens zwei Mal täglich Sozialkontakt mit Menschen gewährt werden.

•  Welpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden.

Anforderungen an das Halten von Hunden im Freien

Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund eine Schutzhütte zur Verfügung steht, die den folgenden Anforderungen entspricht und außerhalb der Schutzhütte zusätzlich ein witterungsgeschützter, schattiger, wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht.

•   Die Schutzhütte muss aus Wärme dämmendem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss einen der Wetterseite abgewandten Zugang haben, über eine für den Hund geeignete Unterlage verfügen, trocken und sauber gehalten werden und so bemessen sein, dass der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen kann und den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.

Anforderungen an die Haltung von Hunden in Räumen

•   Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist.

•   Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen an die Zwingerhaltung entspricht.

•   Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn diese mit einer Schutzhütte gemäß den Anforderungen an das Halten im Freien oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Zugluft und Kälte bietet, ausgestattet sind.

Anforderungen an die Zwingerhaltung

• Eine dauernde Zwingerhaltung ist verboten. Hunden ist mindestens ein Mal täglich entsprechend ihrem Bewegungsbedürfnis die Möglichkeit zu geben, sich außerhalb des Zwingers zu bewegen.

• Jeder Zwinger muss über eine uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche von 15 m² verfügen. In diese Fläche ist der Platzbedarf für die Hundehütte nicht eingerechnet. Für jeden weiteren Hund sowie für jede Hündin mit Welpen bis zu einem Alter von acht Wochen muss eine zusätzliche uneingeschränkt benutzbare Grundfläche von 5 m² zur Verfügung stehen.

• Die Einfriedung des Zwingers muss so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht zerstören, nicht überwinden und sich nicht daran verletzten kann.

 Einfriedungen müssen mindestens 1,8 m hoch sein und ausreichend tief im Boden verankert sein.

•  An der Hauptwetterseite muss der Zwinger geschlossen ausgeführt sein. Die Zwingertüren sind an der Zwingerinnenseite mit einem Drehknauf auszustatten. Die Türen sind so auszuführen, dass sie nach innen aufschwingen.

•  Außerhalb der Hundehütte muss eine Liegefläche aus Wärme dämmendem Material bereitgestellt werden. Das Innere des Zwingers muss sauber, ungezieferfrei und trocken gehalten werden.

•  In Zwingern sind bauliche Vorkehrungen derart zu treffen, dass für alle im Zwinger gehaltenen Hunde jederzeit schattige Plätze zur Verfügung stehen.

Fütterung und Pflege

•  Der Halter hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht.

• Der Halter hat für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperatur zu sorgen,  wenn der Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt.

•  Der Aufenthaltsbereich des Hundes ist sauber und ungezieferfrei zu halten. Der Kot ist täglich zu entfernen.

Mindestanforderungen für die Haltung  von Katzen

•  Räume in denen Katzen gehalten werden sind sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden, die entsprechend sauber zu halten sind.

•  Den Katzen muss die Möglichkeit zum Krallenschärfen geboten werden.

•  Wohnungskatzen ist Katzengras oder gleichwertiger Ersatz zur Verfügung zu stellen.

•   Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten,  so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen.

 Seit 1. April 2016 sind bei Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie nur noch Zuchtkatzen von der Kastrationspflicht
 ausgenommen - Katzen in bäuerlicher Haltung müssen also ebenfalls kastriert werden.

 Zahlreiche Katzenjunge landen in einem Tierheim oder werden schlimmstenfalls sogar getötet, weil sich freilaufende Katzen unkontrolliert paaren und die Besitzerinnen und Besitzer nicht wissen, was sie mit den Jungtieren machen sollen. Mit der Kastrationspflicht für freilaufende Katzen werden solche Fälle künftig verhindert

•  Werden Tiere in Räumen gehalten, bei denen die Gefahr eines Fenstersturzes besteht, so sind die Fenster oder Balkone mit geeigneten Schutzvorrichtungen zu versehen.

 

Züchter  gemäß

Tierschutzgesetz

 

Gemäß § 31 (4) Bundestierschutzgesetz ist die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht (§ 4 (14) Zucht: vom Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts, gezielte Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin) und des Verkaufs,  ausgenommen von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, vom Halter der Behörde  vor Aufnahme  der Tätigkeit zu melden!

 

Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung zu enthalten.

 

Die Tierhaltung und das Vorliegen ausreichender Haltungsbedingungen für die Zucht oder den Verkauf sind innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Meldung zu kontrollieren




 

 

 

BEZIRKSGESCHÄFTSSTELLE
ZWETTL

3910 Zwettl, Gerotten 61
BJM Manfred Jäger
Tel.: 0664/3828512  
Mail: jagd.zwettl@gmx.at