Waffengesetz in Kraft


Mit 28. April 2026 treten alle Änderungen des neuen Waffengesetzes in Kraft.
Die Bestimmungen des novellierten Waffengesetzes für Jäger gehen davon aus, dass der Jagdkarteninhaber eine gültige Jagdkarte besitzt. Für die Zukunft wird der Besitz einer gültigen Jagdkarte eine wesentliche Voraussetzung für das Erwerben, Besitzen und Führen der Waffen der Kategorie C sowie von Munition sein!
Für Personen, die vor Jahren aufgrund einer gültigen Jagdkarte Schusswaffen erworben haben, nunmehr aber möglicherweise seit Jahren keine gültige Jagdkarte mehr besitzen, gelten Übergangsbestimmungen, die hier nicht beleuchtet werden. Ebenso für Personen, welche Schusswaffen der Kat. C  vor Geltung dieser Novelle erworben und registriert haben und diese nunmehr ohne Waffenpass oder Waffenbesitzkarte besitzen. Das Waffengesetz sieht dafür eine Vielzahl von Übergangsbestimmungen mit Fristen vor, die als „Spezialitäten“ anzusehen sind, allerdings bei dem generellen Überblick nicht vorgestellt werden können.   

Auf folgende wesentliche Änderungen wird hingewiesen:
 
Erhöhung des Alters für Schusswaffen der Kategorien A und B.

  • Bewilligungen, Ausstellung von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten generell erst ab dem 25. Lebensjahr.
  • Für Inhaber gültiger Jagdkarten und bei Nachweis der jagdlichen Erforderlichkeit: ab dem 21. Lebensjahr möglich.

Neue Regeln für Schusswaffen der Kategorie C

  • Erwerb und Besitz nur mehr mit:

·         Waffenbesitzkarte (WBK) / Waffenpass (WP)

·         oder gültiger Jagdkarte

  • Altersgrenze von 18 auf 21 Jahre erhöht (gilt nicht für Inhaber einer gültigen Jagdkarte)

Klinisch-psychologisches Gutachten für Waffenbesitzkarte oder Waffenpass

  • Generell ist vorgesehen, dass als Teil der Verlässlichkeitsprüfung

·         vor Ausstellung einer WBK

·         vor Ausstellung eines WP

vom Antragsteller ein klinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt wird.

  • Ausnahme: Kein klinisch-psychologisches Gutachten bei gültiger Jagdkarte erforderlich.

Änderungen bei Überlassung und Verkauf

  • Privatverkäufe nur mehr über Waffenhändler
  • Händler prüft:

·         Identität, Berechtigung, Wartefrist, Waffenverbot

  • Registrierung erfolgt durch den Händler

Wartefrist beim Ersterwerb mit Eigentumserwerb

  • 4 Wochen Wartefrist beim ersten Erwerb einer Schusswaffe je Kategorie
  • Waffe bleibt in dieser Zeit beim Händler
  • Gilt für Kauf und Schenkung, nicht für das Verleihen!

Überlassen von Schusswaffen der Kat. C (z.B. Verleihen)

  • Bis 3 Werktage: Schriftliche Aufzeichnung relevanter Daten durch Überlasser und Erwerber (Übernehmer, Jagdkarte oder Dokument, Daten der Waffe, Datum der Überlassung und Rückgabe, etc.), Aufbewahrung: Überlasser und Erwerber haben die Daten mind. sechs Monate aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen. Formulare siehe Link zur Homepage NÖ Jagdverband unten.
  • Über 3 Werktage: Registrierung der Überlassung über Waffenfachhandel durch Erwerbenden. Keine Wartefrist.
  • Eigentumsübergang: Registrierung bei Eigentumsübergang über Waffenfachhandel. Wartefrist von 4 Wochen bei Ersterwerb.

Keine Verlängerung der Gültigkeit der Jagdkarte, aufrechter Besitz von Kat. C-Waffen

  • Endet die Gültigkeit einer Jagdkarte (JK), hat die betroffene Person innerhalb von 18 Monaten

·         einen Antrag für eine waffenrechtliche Bewilligung (WBK, WP) zu stellen oder

·         die Schusswaffe(n) Kat. C samt Munition einer berechtigten Person zu überlassen oder

·         die Jagdkarte wieder zu lösen.

  • Besitzt der Jäger eine WBK oder einen WP für Schusswaffen der Kat. A oder B, dann hat Ende der Gültigkeit der JK (= nicht eingezahlt) keine Auswirkungen auf Waffenbesitz Kat. C.

Erwerb und Besitz von Munition strenger geregelt

  • Munitionserwerb und -besitz nur mehr für Berechtigte
  • Erforderlich ist künftig:

·         Waffenbesitzkarte oder Waffenpass

·         oder gültige Jagdkarte

·         oder Auszug aus dem ZWR über den Besitz einer entsprechenden Schusswaffe

Begriff „Wesentliche Bestandteile“ ausgeweitet

  • Bisher: gasdruckbelastete Teile, also im Wesentlichen Lauf, Verschluss, Trommel und Rahmen
  • Neue Definition: zusätzlich Gehäuse, im speziellen Griffstücke sind nunmehr wesentliche Teile. Auch Schäfte mit Verschlussführung (z.B. Schaft einer Blaser R8) sind wesentliche Bestandteile.
  • Wechselsysteme zählen nun als zwei Teile (Lauf + Verschluss)
  • Einsteckläufe unter 5,7 mm: zählt nunmehr auch zu den wesentlichen Bestandteilen
  • Registrierung bzw. Bewilligung erforderlich: Grundsätzlich sind für Waffen der Kat. A und B und daher auch für die wesentlichen Bestandteile Bewilligungen erforderlich. Der Begriff der wesentlichen Bestandteile wurden erweitert. Diese noch nicht genehmigten wesentlichen Bestandteile sind innerhalb 1 Jahres der Behörde zu melden und ergänzen zu lassen. Damit ist auch eine Rückerfassung im ZWR verbunden.
  • Bei Kat. C Schusswaffen und gültiger Jagdkarte: Registrierung von z.B. bisher nicht erfasster Wechselsysteme im ZWR innerhalb eines Jahres (bis 28. April 2027).

Waffenbesitzkarten künftig befristet

  • Erstausstellung: 5 Jahre befristet
  • Danach:

·         Neuausstellung unbefristet

·         erneute Verlässlichkeitsüberprüfung erforderlich

 Wichtige Übergangsfristen (gelten ab dem 28. April 2026)

  • 1 Jahr: Registrierung bisher nicht erfasster wesentlicher Bestandteile 
Auf der Homepage des NÖ Jagdverbandes unter Service/Recht finden Sie weitere Details sowie Fragen und Antworten bezüglich Waffenrecht.
 
Das Team des NÖ Jagdverbandes

Leitfaden „wesentliche Bestandteile gemäß § 2 Abs. 2 WaffG“ – Stand April 2026

 

 

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