☰

Mit 28. April 2026 treten alle Änderungen des neuen Waffengesetzes in Kraft.
Die Bestimmungen des novellierten Waffengesetzes für Jäger gehen davon aus, dass der Jagdkarteninhaber eine gültige Jagdkarte besitzt. Für die Zukunft wird der Besitz einer gültigen Jagdkarte eine wesentliche Voraussetzung für das Erwerben, Besitzen und Führen der Waffen der Kategorie C sowie von Munition sein!
Für Personen, die vor Jahren aufgrund einer gültigen Jagdkarte Schusswaffen erworben haben, nunmehr aber möglicherweise seit Jahren keine gültige Jagdkarte mehr besitzen, gelten Übergangsbestimmungen, die hier nicht beleuchtet werden. Ebenso für Personen, welche Schusswaffen der Kat. C vor Geltung dieser Novelle erworben und registriert haben und diese nunmehr ohne Waffenpass oder Waffenbesitzkarte besitzen. Das Waffengesetz sieht dafür eine Vielzahl von Übergangsbestimmungen mit Fristen vor, die als „Spezialitäten“ anzusehen sind, allerdings bei dem generellen Überblick nicht vorgestellt werden können.
Auf folgende wesentliche Änderungen wird hingewiesen:
Erhöhung des Alters für Schusswaffen der Kategorien A und B.
Neue Regeln für Schusswaffen der Kategorie C
· Waffenbesitzkarte (WBK) / Waffenpass (WP)
· oder gültiger Jagdkarte
Klinisch-psychologisches Gutachten für Waffenbesitzkarte oder Waffenpass
· vor Ausstellung einer WBK
· vor Ausstellung eines WP
vom Antragsteller ein klinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt wird.
Änderungen bei Überlassung und Verkauf
· Identität, Berechtigung, Wartefrist, Waffenverbot
Wartefrist beim Ersterwerb mit Eigentumserwerb
Überlassen von Schusswaffen der Kat. C (z.B. Verleihen)
Keine Verlängerung der Gültigkeit der Jagdkarte, aufrechter Besitz von Kat. C-Waffen
· einen Antrag für eine waffenrechtliche Bewilligung (WBK, WP) zu stellen oder
· die Schusswaffe(n) Kat. C samt Munition einer berechtigten Person zu überlassen oder
· die Jagdkarte wieder zu lösen.
Erwerb und Besitz von Munition strenger geregelt
· Waffenbesitzkarte oder Waffenpass
· oder gültige Jagdkarte
· oder Auszug aus dem ZWR über den Besitz einer entsprechenden Schusswaffe
Begriff „Wesentliche Bestandteile“ ausgeweitet
Waffenbesitzkarten künftig befristet
· Neuausstellung unbefristet
· erneute Verlässlichkeitsüberprüfung erforderlich
Wichtige Übergangsfristen (gelten ab dem 28. April 2026)
Leitfaden „wesentliche Bestandteile gemäß § 2 Abs. 2 WaffG“ – Stand April 2026
DOWNLOADS / LINKS
BEZIRKSGESCHÄFTSSTELLE
ZWETTL
3631 Ottenschlag, Jägersteig 5
BJM Wilhelm Renner
Tel.: 0676/3508896
Mail: bjm@jagd.zwettl.at